vom 18.08.2021

Ab Inzidenz 35 gilt 3G

Neue Coronaschutzverordnung ab Freitag

Siegburg. Ab Freitag, 20. August, tritt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Das Land meldet dazu: "Durch das Fortschreiten der Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 3G-Beschränkungen ab einer Inzidenz von 35 kann in Nordrhein-Westfalen ein weiterer Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen werden. Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthält die Coronaschutzverordnung mit neuer Systematik keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr."

Heißt: Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der strengere Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzen aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Stufen entfallen. 3G wird ausgelöst, sobald der Kreis die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschreitet. Klettern die Zahlen im Land über 35, so ist es derzeit der Fall, ist überall zwischen Aachen und Höxter 3G die Folge, unabhängig davon, wie das Infektionsgeschehen in den Kreisen und kreisfreien Städten aussieht. 

3G-Nachweis
Die Coronaschutzverordnung sieht ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:
•    Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
•    Sport in Innenräumen
•    Innengastronomie
•    Körpernahe Dienstleistungen
•    Beherbergung
•    Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen).

Außerdem gilt die Regel für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen und privaten Feiern mit Tanz. Hier muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.

Da die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen ohnehin regelmäßig getestet werden, legen sie dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vor. Kinder bis zum Schuleintritt sind per se getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht und AHA+L-Regeln
Es besteht weiterhin - unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle - die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).

Alltagsmaske, Handhygiene und Abstand werden allgemein empfohlen. Bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind dort, wo Besucher- oder Kundenverkehr herrscht, verpflichtend anzuwenden.

> Coronaschutzverordnung NRW vom 17. August

Kontakt

Stadtverwaltung Siegburg
Nogenter Platz 10
53721 Siegburg

+49 2241 102-0
+49 2241 102-1284
rathaus@siegburg.de
https://siegburg.de

Newsletter

Anmeldung
Jetzt für unseren täglichen Newsletter anmelden.


Newsletter-Archiv

Oben